Vereinsstatuten

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen: VEREIN FÜR KULTURWISSENSCHAFT UND KULTURANALYSE und hat seinen Sitz in Wien.
 

§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, kulturwissenschaftliche Forschung zu betreiben bzw. zu fördern und zu unterstützen, Ergebnisse zu veröffentlichen sowie internationale und interdisziplinäre Kontakte zu ForscherInnen und Institutionen zu pflegen.
 

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke dienen:

Vorträge, Referate, Arbeitsgemeinschaften, Studienfahrten, Forschungen, Organisation eigener Tagungen und Kongresse, Beteiligung an solchen im In- und Ausland sowie wissenschaftliche Publikationen (z. B. Jahrbuch). Ferner dienen als materielle Mittel Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, Aufwandsentschädigungen, Spenden, Förderungen, Sponsorgelder, Subventionen und Vermächtnisse.

Für besondere Sachbereiche richtet der Verein Sektionen ein (§ 11).
 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Dem Verein können kulturwissenschaftlich Interessierte angehören, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen wollen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ausschuss endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er ist jedoch dem Ausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Streichung eines Mitglieds kann der Ausschuss vornehmen, wenn dieses länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vollversammlung.
 

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an dessen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, dessen Einrichtungen zu benutzen und in den Versammlungen abzustimmen. Sie besitzen das aktive und das passive Wahlrecht. Die Mitglieder haben am Ende jedes Vereinsjahres den jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Vollversammlung für das laufende Vereinsjahr festgelegt wird. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sich insgesamt so zu verhalten, dass dem Verein kein Schaden entsteht.
 

§ 6 VEREINSJAHR
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
 

§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§ 8), der Ausschuss (§ 9), die RechnungsprüferInnen (§ 8 bzw. 9), das Schiedsgericht (§ 12) und die Sektionen (§ 11).
 

§ 8 DIE VOLLVERSAMMLUNG
Eine ordentliche Vollversammlung findet als Jahresvollversammlung möglichst zu Beginn jedes Vereinsjahres statt. Sie ist durch schriftliche Einladung der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Außerdem kann vom Ausschuss eine außerordentliche Vollversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen werden, die mindestens acht Tage vorher zu erfolgen hat.

Der Beschlussfassung durch die Jahresvollversammlung sind folgende Gegenstände vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes;

b) Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung;

c) Beschlussfassung über den Voranschlag für das laufende Vereinsjahr;

Entlastung und Wahl des Ausschusses;

Festsetzung des Jahresbeitrages

Änderung der Statuten;

allfällige Anträge der Mitglieder;

freiwillige Vereinsauflösung mit 2/3 der Stimmen;

Wahl zweier KassarevisorInnen;

Einrichtung von Sektionen.

Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Ausschuss schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Anträge auf Änderung der Statuten müssen vor der Vollversammlung mit schriftlicher Begründung beim Ausschuss eingebracht werden.

Die Jahresvollversammlung bzw. außerordentliche Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so findet die Vollversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in derer/dessen Verhinderung ihrE/seinE StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt ein anderes Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.
 

§ 9 DER AUSSCHUSS
Die Geschäftsordnung des Vereines besorgt ein Ausschuss, der von der Jahresvollversammlung für ein Vereinsjahr mit Stimmenmehrheit gewählt wird.

Dieser Ausschuss führt alle Vereinsgeschäfte, welche nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind, nach einer von ihm selbst festgesetzten Geschäftsordnung.

Der Ausschuss besteht aus:

a) /dem Obmann/der Obfrau

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der SchriftführerIn

d) dem/der stellvertretenden SchriftführerIn

e) dem/der KassierIn

f) dem/der stellvertretenden KassierIn

g) einer vom Ausschuss festgesetzten Anzahl von BeirätInnen.

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Sie/er kann den Vorsitz der/dem StellvertreterIn oder einem anderen Ausschußmitglied übertragen. Die/der SchriftführerIn, im Falle der Verhinderung die/der StellvertreterIn besorgt die Führung der Sitzungsprotokolle, den Briefwechsel und die Aussendungen des Vereines.

Die/der KassierIn, im Falle der Verhinderung die/der StellvertreterIn verwaltet die Kassa; sie/er legt in der Jahresvollversammlung über das vergangene Vereinsjahr Rechnung ab, und legt den Voranschlag für das laufende Vereinsjahr vor. Der Kassabericht ist von den beiden durch die Jahresvollversammlung zu bestimmenden RevisorInnen zu prüfen.

Die Tätigkeit der SchriftführerInnen und KassierInnen erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit der Obfrau/dem Obmann.
 

§ 10 DAS SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jeder der streitenden Parteien aus den Mitgliedern des Vereines zwei SchiedsrichterInnen wählt. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.