§
1 NAME UND SITZ DES VEREINS §
2 ZWECK DES VEREINS §
3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES Für besondere
Sachbereiche richtet der Verein Sektionen ein (§ 11). §
4 MITGLIEDSCHAFT §
5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER §
6 VEREINSJAHR §
7 VEREINSORGANE §
8 DIE VOLLVERSAMMLUNG Der Beschlussfassung durch die Jahresvollversammlung sind folgende Gegenstände vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes; b) Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung; c) Beschlussfassung über den Voranschlag für das laufende Vereinsjahr; Entlastung und Wahl des Ausschusses; Festsetzung des Jahresbeitrages Änderung der Statuten; allfällige Anträge der Mitglieder; freiwillige Vereinsauflösung mit 2/3 der Stimmen; Wahl zweier KassarevisorInnen; Einrichtung von Sektionen. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Ausschuss schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Anträge auf Änderung der Statuten müssen vor der Vollversammlung mit schriftlicher Begründung beim Ausschuss eingebracht werden. Die Jahresvollversammlung bzw. außerordentliche Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so findet die Vollversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der
Vollversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in derer/dessen
Verhinderung ihrE/seinE StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert
ist, so führt ein anderes Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. §
9 DER AUSSCHUSS Dieser Ausschuss führt alle Vereinsgeschäfte, welche nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind, nach einer von ihm selbst festgesetzten Geschäftsordnung. Der Ausschuss besteht aus: a) /dem Obmann/der Obfrau b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der SchriftführerIn d) dem/der stellvertretenden SchriftführerIn e) dem/der KassierIn f) dem/der stellvertretenden KassierIn g) einer vom Ausschuss festgesetzten Anzahl von BeirätInnen. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Sie/er kann den Vorsitz der/dem StellvertreterIn oder einem anderen Ausschußmitglied übertragen. Die/der SchriftführerIn, im Falle der Verhinderung die/der StellvertreterIn besorgt die Führung der Sitzungsprotokolle, den Briefwechsel und die Aussendungen des Vereines. Die/der KassierIn, im Falle der Verhinderung die/der StellvertreterIn verwaltet die Kassa; sie/er legt in der Jahresvollversammlung über das vergangene Vereinsjahr Rechnung ab, und legt den Voranschlag für das laufende Vereinsjahr vor. Der Kassabericht ist von den beiden durch die Jahresvollversammlung zu bestimmenden RevisorInnen zu prüfen. Die Tätigkeit der
SchriftführerInnen und KassierInnen erfolgt in Absprache und
Zusammenarbeit mit der Obfrau/dem Obmann. §
10 DAS SCHIEDSGERICHT
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